Die Geschäftsordnung von Netzwerk Recherche wurde am 03. Juli 2015 beschlossen und kann hier eingesehen werden:

Allgemeine Geschäftsordnung Netzwerk Recherche e.V.

I. Kooptierte Vorstände
a) Der Vorstand gem. §8 der Vereinssatzung kann auf einfachen Beschluss hin weitere Vorstandsmitglieder kooptieren, wobei die Zahl der kooptierten Vorstandsmitglieder nicht die Zahl der von der Mitgliederversammlung  gewählten Vorstandsmitglieder überschreiten darf.
b) Kooptierte Vorstände dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen und haben ein Mitspracherecht. Bei Abstimmungen haben kooptierte Mitglieder kein Stimmrecht.
c) In Vorstandssitzungen sind nur die gewählten Vorstände stimmberechtigt.

II. Vertretungsregelungen
a) Gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gem. §8 Abs.1 der Vereinssatzung brauchen für Entscheidungen, die den Gegenwert der Summe von 1.000 Euro übersteigen, die Zustimmung mindestens eines weiteren einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes.
b) Bei Entscheidungen, die den Gegenwert der Summe von 10.000 Euro übersteigen, ist der gesamte Vorstand rechtzeitig zu unterrichten.

III. Kostenregelungen
a) Reisekosten Vorstand:
1) Netzwerk Recherche e.V. verfolgt eine Ehrenamtspolitik. Jedes Mitglied im Vorstand geht seiner Aufgabe im Rahmen der Ehrenamtlichkeit grundsätzlich unentgeltlich nach. Für gewöhnliche Tätigkeiten im Rahmen des Vorstandsamt wird generell kein Honorar oder eine Aufwandsentschädigung bezahlt.
2) Reisekosten zu Vorstandssitzungen, zu Veranstaltungen des Netzwerk Recherche oder zu externen Veranstaltungen, auf denen der Vorstand das Netzwerk Recherche repräsentiert, können den  Mitgliedern des Vorstands erstattet werden, wenn dies gewünscht wird. Der Verein erstattet Auslagen nach Eingang der Originalbelege.
3) Erstattet werden in der Regel Bahnreisen in der 2. Klasse. Sofern eine Bahncard vorhanden ist, ist davon Gebrauch zu machen. Für Inhaber der Bahncard 100 können anteilig die Kosten erstattet werden, die dem Fahrpreis mit Bahncard 50 in der zweiten Klasse entsprechen.
4) Flugkosten können nur dann erstattet werden, wenn kein anderes Verkehrsmittel genutzt werden kann oder der Preis geringer ist als die Reise mit der Bahn.
5) Taxifahrten können im begründeten Ausnahmefall ersetzt werden.

b) Reisekosten Mitglieder:
1) Mitgliedern des Vereins können Reisekosten zu Vorstandssitzungen, zu Veranstaltungen des Netzwerk Recherche oder zu externen Veranstaltungen, auf denen das Mitglied das Netzwerk Recherche repräsentiert, erstattet werden, wenn die Anwesenheit des Vereinsmitglieds im Interesse des Vereins liegt.
2) Die Reisekostenerstattung des Mitglieds muss von einem einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gem. § 8 Abs. I der Vereinssatzung genehmigt werden.

c) Teilnahmebeiträge Vorstand:
1) Mitglieder des Vorstands sind von Teilnehmerbeiträgen für netzwerk-recherche-Veranstaltungen ausgenommen, aber dazu angehalten, bei den Veranstaltungen in der Organisation und bei der Durchführung aktiv mitzuhelfen.

d) Übernachtungen Vorstand:
1) Netzwerk Recherche erstattet Vorstandsmitgliedern bei netzwerk-recherche-Veranstaltungen und Vorstandssitzungen die Unterkunft in einem günstigen Hotel,wenn die Übernachtung nicht privat organisiert werden kann.

e) Sonstige Kosten Vorstand / Mitglieder:
1) Sonstige Kosten können Vorstandsmitgliedern oder einfachen Mitgliedern des Vereines erstattet werden, wenn die Ausgaben im Interesse des Vereines liegen.
2) Die Kostenerstattung muss im Einzelfall von einem einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gem. §8 Abs. I der Vereinssatzung unter Berücksichtigung der Vertretungsregeln gem. II genehmigt werden.

f) Regeln für Referenten für netzwerk-recherche-Veranstaltungen:
1) Private Auslagen von Referenten können den Referenten erstattet werden, wenn die Ausgaben im Interesse des Vereins liegen.
2) Bei allen Projekten gilt, dass Netzwerk Recherche grundsätzlich kein Honorar für Referenten bezahlt. Bei begründeten Ausnahmen kann von dieser Regel abgewichen werden.
3) Netzwerk Recherche kann für Referenten die Reisekosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn, 2. Klasse (oder entsprechender Standard im Ausland) übernehmen. Wenn eine Bahncard vorhanden ist, sind die Referenten angehalten, diese zu nutzen. Für Inhaber der Bahncard 100 können anteilig die Kosten erstattet werden, die dem Fahrpreis mit Bahncard 50 in der zweiten Klasse entsprechen.
4) Flugkosten können nur dann erstattet werden, wenn kein anderes Verkehrsmittel zu nutzen ist oder der Preis geringer ist als die Reise mit der Bahn.
5) Fahrten mit dem Pkw können gemäß §5 des Bundesreisekostengesetzes erstattet werden.
6) Taxifahrten können im Ausnahmefall erstattet werden.
7) Für alle Reisen müssen Originalbelege eingereicht werden.
8) Netzwerk Recherche übernimmt Hotelübernachtungen für Referenten, sofern diese Übernachtungen für die Teilnahme von Veranstaltungen notwendig sind.

IV. Drittmittel
a) Die Annahme von Drittmitteln ist an Transparenz geknüpft.
b) Entscheidungen über Projekte von Netzwerk Recherche sowie über deren Inhalte werden unabhängig von Dritten getroffen.
c) Das Ansehen, insbesondere das Vertrauen in die absolute Unabhängigkeit von Netzwerk Recherche, darf durch Kooperationsprojekte und Drittmittel keinen Schaden nehmen. Deshalb ist vor jeder Entscheidung im Einzelfall abzuwägen, ob zwischen den zu erwartenden Vorteilen der Drittmittel und der Außenwirkung ein vertretbares Verhältnis besteht.
d) Der Vorstand von Netzwerk Recherche hat sicherzustellen, dass jederzeit eine hinreichende Trennung zwischen Finanzierung und inhaltlicher Planung besteht.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 1. Juni 2012
mit Änderungen am 3. Juli 2015 und am 14. Juni 2019.