Alle Bürger*innen – und damit natürlich auch die Journalist*innen – erhalten das Recht, die Art des Informationszugangs selbst zu wählen, d.h. sie können festlegen, ob sie eine schnelle Auskunft am Telefon wollen, die Zusendung von Kopien bzw. elektronischen Daten oder ob sie eine Akteneinsicht im Amt bevorzugen. Diese Regelung gilt für alle Bundesbehörden. Die Gerichte und der Bundestag sind ausgeklammert. Auf Landesebene gelten vergleichbare Rechte bisher nur in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen.
Leider ist das deutsche IFG schlechter ausgefallen als die Transparenzregeln in den meisten anderen Staaten. So gibt es viele und breit gefasste Ausnahmeklauseln, die definieren, in welchen Fällen die Behörden eine Information verweigern können: nämlich u.a. dann, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die internationalen Beziehungen, auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit oder auf Kontrollaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Sofern laufende Gerichtsverfahren oder Behördenberatungen beeinträchtigt werden können, greift weiterhin das Geheimhaltungsprinzip. Die Geheimdienste sind komplett vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Zum Schutz privater Interessen können Informationen ferner verweigert werden, wenn der Datenschutz entgegen steht oder wenn private Firmen, über deren Daten eine Behörde verfügt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen wollen.

Der Antrag kann formlos gestellt werden, d.h. schriftlich oder mündlich, und muss an die Stelle gerichtet werden, die über die gesuchte Information verfügt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich also eine telefonische Voranfrage, welche Stelle die richtige ist. Die Behörden haben aber auch eine Beratungspflicht und müssen einen Antrag, der an die falsche Stelle gegangen ist, weiterleiten.

Über den Antrag soll “unverzüglich” entschieden werden, spätestens nach einem Monat. Da es sich hierbei um eine Soll-Bestimmung handelt, ist in der Praxis allerdings mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Reagiert eine Behörde überhaupt nicht, empfiehlt sich zum einen ein freundliches, aber bestimmtes Nachfragen unter Hinweis auf den Rechtsanspruch. Zum anderen kann jede*r vor dem Verwaltungsgericht sein Recht auf Information einklagen. Kostenlos ist dagegen die Einschaltung des Bundesdatenschutzbeauftragten, der seit dem 1. Januar zugleich das Amt des Informationsfreiheitsbeauftragten ausübt und bei Konflikten als Ombudsmann der Antragsteller*in tätig wird.

Sofern eine Behörde der Auffassung ist, dass Teile der gesuchten Informationen nicht freigegeben werden dürfen, weil sie unter die Ausnahmeklauseln fallen, muss der Rest trotzdem zugänglich gemacht werden, z.B. indem bei Schriftstücken einzelne geheimhaltungsbedürftige Passagen geschwärzt werden.

Während einfache und schnell zu erledigende Auskünfte kostenlos sind, können für die Bearbeitung aufwändigerer Anträge Gebühren von bis zu 500 € erhoben werden.