NRW plant Einschränkungen bei der Transparenz von Sparkassen
Verborgen in einer Änderung des Sparkassengesetzes von NRW plant die Landesregierung eine schwerwiegende Einschränkung des Informationsfreiheitsgesetzes in diesem Bundesland: Statt wie bisher nur die schützenswerten personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vom Informationsanspruch nach dem IFG auszuklammern, soll der Ausnahmegrund bei Sparkassen in NRW auf alle „kundenbezogenen Daten“ ausgeweitet werden. Was sich wie eine kleine und damit harmlose Änderung liest, kann aber weitreichende Folgen haben. Denn während „personenbezogene Daten“, die jetzt schon geschützt sind, sich auf eine Einzelperson beziehen, kann mit dem juristisch unklaren Begriff der „kundenbezogenen Daten“ auch eine Information gemeint sein, die gar keinen Bezug zu einem konkreten Kunden oder einer Kundin aufweist. Denn fast alles, was eine Sparkasse macht, hat vermutlich in irgendeiner Weise einen „Kundenbezug“, einschließlich aggregierter Statistikinformationen oder anonymisierter Daten. Die geplante Gesetzesänderung könnte insbesondere den Zugang zu Informationen über öffentliche Förderungen aushebeln. Gerade daran besteht aber ein berechtigtes Informationsinteresse. Es sollte auch weiterhin recherchierbar sein, wer zu welchen Zwecken und Konditionen mit öffentlichen Geldern gefördert wird.
Netzwerk Recherche hat daher in einer ausführlichen Stellungnahme für die Landtagsanhörung Anfang November diesen Plänen deutlich widersprochen. Noch besteht die Chance, dass diese Einschränkung des IFG, die nur einen kleinen Teil des umfangreichen Sparkassengesetzes ausmacht, abgewendet werden kann.