In der Koalitionsvereinbarung hatten sich SPD und Grüne in Niedersachsen darauf verständigt, nach Hamburger Vorbild ein fortschrittliches Transparenzgesetz einzuführen. Im Unterschied zu einfachen Informationsfreiheitsgesetzen, die Akteneinsicht oder -auskunft auf Antrag ermöglichen, schreiben Transparenzgesetze auch automatische Veröffentlichungen im Internet vor. Schon die Tatsache, dass ein Gesetzentwurf aus Hannover sehr lange auf sich warten ließ und erst im letzten Jahr der Legislaturperiode präsentiert werden konnte, verhieß nichts Gutes und ließ erkennen, dass es in der Verwaltung sowie bei den kommunalen Spitzenverbänden offenbar starken Widerstand gab. Die Ende Januar präsentierte Vorlage bleibt denn auch hinter den Erwartungen an ein modernes Gesetz deutlich zurück.

Zwar ermöglicht das Gesetz grundsätzlich, dass Bürger wie Journalisten künftig zu den bei öffentlichen Stellen bereitgehaltenen Informationen Auskunft oder Einsicht bzw. Datenübermittlung verlangen können. Auch Unternehmen, die unter der Kontrolle der öffentlichen Hand einen Beitrag zur Daseinsvorsorge leisten, fallen darunter, also etwa Wasserversorger oder die Müllabfuhr, wenn sie privatisiert ist, aber im Auftrag der Ämter tätig wird. Doch es gibt von diesem Grundsatz der Transparenz eine Fülle sehr breit gefasster Ausnahmen, die den Wert der generellen Regelung schmälern. So gelten weitgehende Bereichsausnahmen für den Landesrechnungshof, die Finanzbehörden, die Hochschulen, den Verfassungsschutz und den NDR, für den selbst reine Verwaltungsinformationen erst nach Änderung des Staatsvertrages erfasst sein sollen.

Bei dem Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sieht das Gesetz nicht, wie es dem etablierten informationsrechtlichen Standard entspricht,eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Preisgabe vor, sondern schließt die Offenlegung kategorisch aus. Bei den Fristen orientiert sich der Entwurf zwar an der Regelfrist von einem Monat, führt dies jedoch mit dem Wörtchen “soll” ein und fällt an der Stelle mangels einer harten Fristwiederum hinter andere vergleichbare Landesgesetze zurück. Eine weitere entscheidende Hürde für die Antragssteller dürften die zu erwartenden erheblichen Gebühren sein: Hier sieht der Entwurf nur für einfache Anträge eine Kostenfreiheit vor, ansonsten kostendeckende Gebühren. Dies ist eine bewusste Abkehr von der Deckelung der Gebühren, wie sie sonst bei IFGs üblich sind, selbst bei dem eher schlechten Bundesgesetz, das eine Obergrenze bei 500 Euro setzt. In Niedersachsen ist es demnach in Zukunft möglich, auch für die Ablehnung eines Antrags Gebühren zu berechnen – ein sehr schlechter Präzedenzfall.

Die aktiven Veröffentlichungspflichten, eigentlich das Qualitätsmerkmal eines echten Transparenzgesetzes, fehlen bei dem Gesetzentwurf weitgehend. So konstatiert die Vorlage nur die automatische Veröffentlichung von Spenden, Werbeleistungen und Schenkungen an öffentliche Stellen ab einem Wert von 1.000 Euro. Dies ergibt sich aber ohnehin aus der Antikorruptionsrichtlinie der Landesregierung und ist keine Leistung des IFG. Ansonsten stellt der Gesetzentwurf es den Ämtern anheim, selbst zu entscheiden, was sie veröffentlichen möchten. Die Landesregierung behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt ein zentrales Informationsregister zu schaffen, für das eine eher minimalistische Aufzählung der in der Zukunft ggf. zu publizierenden Informationen mitgeliefert wird. Diese Vertagung auf einen unbestimmten Zeitpunkt wird mit dem weitgehenden Fehlen der elektronischen Akte in Niedersachsen begründet.

Sollte der Gesetzentwurf so verabschiedet werden, würde Niedersachsen zwar als eines der letzten Bundesländer endlich einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu Informationen von öffentlichen Stellen einführen. Dann würde nur noch in Hessen, Sachsen und Bayern ein solcher Rechtsgrundsatz fehlen. Gleichzeitig sind die Regelungen aber so schlecht, dass es sich eigentlich um eine Mogelpackung handelt. Vor allem der Name “Transparenzgesetz” führt in die Irre, weil dessen Merkmale nicht ansatzweise erfüllt werden. Netzwerk Recherche wird im weiteren Beratungsprozess auf diese Schwachpunkte hinweisen und sich für deutliche Verbesserungen stark machen.

Zum Gesetzentwurf samt Gesetzesbegründung

Stellungnahme von Netzwerk Recherche zum Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz für das Land Niedersachsen, 14. März 2017 (PDF)