Wer in den Medien möchte das nicht: Wenn die Pressestelle mauert, durch Akteneinsicht mehr erfahren – und statt vager mündlicher Auskünfte Originalakten von Verwaltungsvorgängen studieren! Etwa das neue Gutachten, das im Auftrag des Ministeriums erstellt wurde, nicht nur über Insider zugespielt bekommen, sondern ganz offiziell aufgrund einer Anfrage erhalten. Was klingt wie ein unrealistischer journalistischer Wunschtraum, ist mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) möglich. Das IFG hat für öffentliche Stellen die Regel der “Amtsverschwiegenheit” abgeschafft und an seine Stelle das Prinzip der Transparenz gesetzt: Grundsätzlich sind alle Behördeninformationen öffentlich, es sei denn, besondere Schutzinteressen, wie bei personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sprechen dagegen. Nicht die Antragsteller*innen müssen begründen, warum sie etwas wissen wollen, sondern die Behörde ist im Rechtfertigungszwang, wenn sie glaubt, die gesuchten Informationen unter Verschluss halten zu müssen. Jede*r Bürger*in kann sich auf das IFG berufen, also natürlich auch Journalist*innen.

Dieses Rechtsprinzip gilt seit 2006 auf Bundesebene. Die Länder, bis auf Niedersachsen und Bayern, haben eigene Regelungen, die sich im Detail voneinander unterscheiden, sodass es sich lohnt, sich mit den Spielregeln im eigenen Bundesland vertraut zu machen. In einigen Bundesländern, die automatische Veröffentlichungspflichten eingeführt haben, ergänzend zur Freigabe auf Antrag, gibt es auch sogenannte Transparenzgesetze als Weiterentwicklung des IFG, so beim Vorreiter Hamburg.

Nicht immer geben die Behörden Unterlagen problemlos frei, denn manche gesetzlichen Bestimmungen sind vage und lassen Raum für Ablehnungen und ein Spielen auf Zeit. Umso wichtiger ist es, dass Journalist*innen ihr Recht intensiv nutzen. Denn nur, indem die IFG-Anfragen vom Sonder- zum Normalfall werden, wird auch ein Kulturwandel in der Verwaltung eintreten.

Antworten auf viele Fragen sind auch bei Frag den Staat zu finden.