Strafrechtsreform zur Abschaffung von § 353d Nr. 3 StGB
Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien enthält den Auftrag, das Strafgesetzbuch systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen. Dabei soll ein Fokus auf historisch überholten Straftatbeständen, der Modernisierung des Strafrechts und der schnellen Entlastung der Justiz liegen.1 Das Bundesministerium der Justiz hat kürzlich Eckpunkte für die anstehende Reform vorgelegt. 2 Jedenfalls an einer Stelle enthält der Vorschlag aus Sicht der Unterzeichnenden eine erhebliche Lücke: Der Gesetzgeber sollte die Reform zur Abschaffung von § 353d Nr. 3 StGB nutzen, jedenfalls aber den Straftatbestand an die zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anpassen und eine Ausnahme für Medienschaffende vorsehen. Die Norm richtet sich nach ihrer Entstehungsgeschichte in erster Linie gegen die Presse, wird schon seit langem kritisiert und aktuell im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Gerichtsbeschlüssen zur Letzten Generation diskutiert.3
Nach § 353d Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Wortlaut der Anklageschrift oder anderer amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Die Norm soll Verfahrensbeteiligte (Laienrichter und Zeugen) davor schützen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt zu werden, sowie die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen wahren.4 Eine Feststellung, ob diese Schutzgüter im Einzelfall überhaupt betroffen sind, oder eine Abwägung, etwa mit dem für die Medien streitenden öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung, sieht sie nicht vor.
353d Nr. 3 StGB greift damit in die Pressefreiheit ein. Das strikte Veröffentlichungsverbot unter Androhung einer Freiheitsstrafe entfaltet eine erhebliche Abschreckungswirkung für die Presseberichterstattung, verstärkt durch den unklaren Anwendungsbereich der Norm. Was „amtliche Dokumente“ sind,5 ist ebenso umstritten wie die Fragen, wann ein Verfahren abgeschlossen6 ist oder eine Veröffentlichung in „wesentlichen Teilen“ erfolgt.7 Das Veröffentlichungsverbot kann demgegenüber seinen Schutzzweck kaum erreichen. Die Norm verbietet allein die Wiedergabe im Wortlaut, die sinngemäße Wiedergabe ist Medien hingegen gestattet.8 Gerade die wortlautgetreue Veröffentlichung gewährleistet in Fällen von großem öffentlichen Interesse die sachliche und faktenbasierte Auseinandersetzung mit den Akteninhalten. Darüber hinaus gehört es gerade zum Kern journalistischer Sorgfaltspflichten, die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen zu schützen und eine Abwägung im Einzelfall zu treffen, ob und unter welchen Umständen die Veröffentlichung gerechtfertigt ist, etwa durch umfangreiche Anonymisierungen. Diese über zivilrechtliche Ansprüche abgesicherte Pflicht besteht unabhängig von der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB. Eine Schutzlücke droht daher nicht.
Dementsprechend forderten bereits vor mehr als zehn Jahren Medienverbände9 sowie die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen10 und der FDP11 die Abschaffung der Norm. Die Einschätzung der ehemaligen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, wonach die Norm korrekte Berichterstattung kriminalisiere und es zugleich höchst fraglich sei, ob sie das Ziel des Gesetzgebers erreichen könne,12 trifft weiter zu. Zwischenzeitlich hat zudem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach entschieden, dass eine Verurteilung von Medienangehörigen wegen der Veröffentlichung von Dokumenten aus Strafverfahren gegen die EMRK verstößt, wenn die Gerichte zuvor keine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung oder der Unschuldsvermutung festgestellt und mit den Rechten der Presse abgewogen haben.13 Auch der Bundesgerichtshof äußerte kürzlich Zweifel, ob die Norm verfassungs- und konventionsmäßig ist.14
In der Gesamtschau ist jedenfalls die Anpassung von § 353d Nr. 3 StGB an die Gewährleistungen der Pressefreiheit nicht nur rechtspolitisch geboten, sondern auch verfassungsrechtlich zwingend.
Zu den Organisationen der gemeinsamen Stellungnahme :
- Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
- Deutscher Journalisten-Verband
- Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di)
- Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
- Reporter ohne Grenzen e.V.
- Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
1 Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und FDP, S. 106.
2 Bundesministerium der Justiz (BMJ), Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs, November 2023, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Modernisierung_Strafgesetzbuch.html
3 Siehe nur Süddeutsche Zeitung, Verklagt vom Staat, 4. Dezember 2023, abrufbar unter www.sueddeutsche.de/medien/fragdenstaat-353d-bundesverfassungsgericht-1.6313936 Legal Tribune Online, 25. August 2023, abrufbar unter www.lto.de/recht/hintergruende/h/353d-stgb-reform-noetig-bgh-urteil-zitieren-urteil-presse/.
4 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2014 – 2 BvR 429/12, Rn. 25-27.
5 Dazu zuletzt BGH, Urteil vom 16. Mai 2023, Az. VI ZR 116/22.
6 Vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2013 – 629 Qs 34/13: „um die Bestimmtheit der Vorschrift […] dürfte es schlechter denn je stehen.“
7 Siehe zu Unterschieden in der Rechtsprechung etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Juli 2016 – (1) 53 Ss 3/16 (18/16) und LG Amberg, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 11 Qs 5/15.
8 BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84, Rn. 25.
9 ARD, BDZV, DJV, Deutscher Presserat, VDZ, Ver.di, VPRT und ZDF, Gemeinsame Stellungnahme vom 9. Juni 2010, Seite 9, abrufbar unter https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/INFOS/Themen/Medienpolitik/Presserecht/Quellenschutz/Pr StG-E-21-06-10.pdf.
10 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit in Straf- und Strafprozessrecht, BT-Drs. 16/576.
11 Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Pressefreiheit, BT-Drs. 16/956.
12 Leutheusser-Schnarrenberger, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2007, 249 (251).
13 EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Pinto Coelho v. Portugal – 28439/08.
14 BGH, Urteil vom 16. Mai 2023, Az. VI ZR 116/22, Rn. 18.