NRW plant Ein­schrän­kungen bei der Trans­pa­renz von Spar­kassen

ver­öf­fent­licht von Man­fred Redelfs | 5. November 2024 | Lese­zeit ca. 2 Min.

Ver­borgen in einer Ände­rung des Spar­kas­sen­ge­setzes von NRW plant die Lan­des­re­gie­rung eine schwer­wie­gende Ein­schrän­kung des Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setzes in diesem Bun­des­land: Statt wie bisher nur die schüt­zens­werten per­so­nen­be­zo­genen Daten sowie Betriebs-​ und Geschäfts­ge­heim­nisse vom Infor­ma­ti­ons­an­spruch nach dem IFG aus­zu­klam­mern, soll der Aus­nah­me­grund bei Spar­kassen in NRW auf alle „kun­den­be­zo­genen Daten“ aus­ge­weitet werden. Was sich wie eine kleine und damit harm­lose Ände­rung liest, kann aber weit­rei­chende Folgen haben. Denn wäh­rend „per­so­nen­be­zo­gene Daten“, die jetzt schon geschützt sind, sich auf eine Ein­zel­person beziehen, kann mit dem juris­tisch unklaren Begriff der „kun­den­be­zo­genen Daten“ auch eine Infor­ma­tion gemeint sein, die gar keinen Bezug zu einem kon­kreten Kunden oder einer Kundin auf­weist. Denn fast alles, was eine Spar­kasse macht, hat ver­mut­lich in irgend­einer Weise einen „Kun­den­bezug“, ein­schließ­lich agg­re­gierter Sta­tis­tik­in­for­ma­tionen oder anony­mi­sierter Daten. Die geplante Geset­zes­än­de­rung könnte ins­be­son­dere den Zugang zu Infor­ma­tionen über öffent­liche För­de­rungen aus­he­beln. Gerade daran besteht aber ein berech­tigtes Infor­ma­ti­ons­in­ter­esse. Es sollte auch wei­terhin recher­chierbar sein, wer zu wel­chen Zwe­cken und Kon­di­tionen mit öffent­li­chen Gel­dern geför­dert wird.

Netz­werk Recherche hat daher in einer aus­führ­li­chen Stel­lung­nahme für die Land­tags­an­hö­rung Anfang November diesen Plänen deut­lich wider­spro­chen. Noch besteht die Chance, dass diese Ein­schrän­kung des IFG, die nur einen kleinen Teil des umfang­rei­chen Spar­kas­sen­ge­setzes aus­macht, abge­wendet werden kann.

Zur Stel­lung­nahme

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