Auszug aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Auszug aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute bekanntgegeben, eine Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden nicht anzunehmen. Zugleich stellt das oberste Gericht klar, dass die Informationsrechte gegenüber Bundesbehörden kein geringeres Niveau erreichen dürfen als gegenüber Landesbehörden – und nimmt damit eine andere Position ein als zuvor das Bundesverwaltungsgericht. “Nun ist der Gesetzgeber gefordert, schnell ‎eine Regelung auf den Weg zu bringen, die die Rechercherechte stärkt und auch bei Anfragen an Bundesbehörden für Klarheit sorgt”, so Manfred Redelfs, Experte für Auskunftsrechte bei der Journalistenorganisation Netzwerk Recherche.

Für Rechtsunsicherheit hatte eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 2013 gesorgt: Das Gericht hatte damals entschieden, dass Bundesbehörden nicht auf Grundlage der Landespressegesetze zur Auskunft verpflichtet werden können – obwohl dies jahrzehntelange Praxis war.

Der aus Artikel 5 des Grundgesetzes abgeleitete “Mindestanspruch”, mit dem das Bundesverwaltungsgericht argumentiert hatte, reiche für die journalistische Praxis nicht aus, so Redelfs. Daher sei es nun positiv zu bewerten, dass das Bundesverfassungsgericht darauf hinweist, dass der Auskunftsanspruch der Presse nach Artikel 5 GG auf dem Niveau der Landespressegesetze greift. “Jetzt muss der Gesetzgeber handeln und dies eindeutig garantieren”, so Redelfs.

In Einzelfällen hatten sich Bundesbehörden bereits darauf zurückgezogen, dass die Landespressegesetze für sie nicht gültig seien – und Fragen unbeantwortet gelassen. „Das kann nicht sein. Der Standard muss mindestens dem auf der Landesebene entsprechen, und das sollte auch gesetzlich unmissverständlich garantiert sein.”

Denn auch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sei keine geeignete Alternative: „Das IFG ist für viele Anfragen zu schwerfällig: Die Antwortfristen sind zu lang und es gibt zu viele Ausnahmetatbestände. Außerdem können Gebühren erhoben werden, die für die anfragenden Journalisten oft nicht kalkulierbar sind.“

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