Netzwerk Recherche begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Cicero
Bundesverfassungsgericht fällt „wichtiges Urteil zur Sicherung der Pressefreiheit“
Die Journalistenvereinigung „Netzwerk Recherche“ (NR) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall „Cicero“. Der erste Senat des obersten deutschen Gerichts habe ein „wichtiges Urteil zur Sicherung der Pressefreiheit verkündet“, erklärte der Vorsitzende des Netzwerk Recherche, Dr. Thomas Leif. Das Urteil stehe in der Tradition anderer Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts. So habe das Bundesverfassungsgericht vor gut vierzig Jahren in seinem Spiegel-Urteil der Staatsgewalt bereits die Grenzen aufgezeigt. Klar sei, dass im Zweifel der Medienfreiheit Vorrang vor dem Interesse der Strafverfolgungsbehörden gegeben werden müsse.
Mit Hilfe des umstrittenen Paragrafen 353b seien in der Vergangenheit unter dem Vorwand des Schutzes angeblich vertraulicher Informationen immer wieder Beihilfevorwürfe gegen Journalisten konstruiert worden. In Untersuchungsausschüssen wie dem Berliner BND-Ausschuss seien selbst in Zeitungen erschienene Artikel als Verschlusssachen eingestuft worden. „Es ist ein Skandal, dass Politiker unter dem Vorwand, Journalisten hätten sich der Beihilfe zum Geheimnisverrat schuldig gemacht, diverse Verfahren gegen Journalisten in Gang gesetzt haben. Den staatlichen Stellen und einigen Politikern geht es vorwiegend darum, potenzielle Informanten abzuschrecken. Die gezielte Verunsicherung von Hinweisgebern gefährdet aber die Kontrollfunktion der Medien“, so Thomas Leif. Das Karlsruher Urteil signalisiere, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit bedeutender als das Geheimhaltungsinteresse der Verwaltung sei.
Von Bedeutung sei auch, dass Karlsruhe die Möglichkeit der Beschlagnahme von so genannten Zufallsfunden eingeschränkt habe. Immer häufiger neigten Strafverfolger dazu, flächendeckend bei Durchsuchungen Material von Journalisten zu beschlagnahmen. Alle Maßnahmen müssten sich aber präzise auf den Zweck der Aufklärung der mutmaßlichen Straftat beschränken. Sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter einer Veröffentlichung entgegenstünden, sollten sich nach Auffassung des Netzwerks Journalisten nur noch bei Verletzung eines echten Staatsgeheimnisses strafbar machen.