Durchsuchungen in Redaktionsräumen und der Vorwurf des Geheimnisverrats dienen vor allem dem Zweck, potenzielle Informanten abzuschrecken und künftige journalistische Recherchen zu erschweren
10 Thesen des Netzwerks Recherche anlässlich der Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im „Cicero-Fall“
Das Bundesverfassungsgericht erörtert u.a. die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, gegen Journalisten allein wegen der Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses den Tatvorwurf einer Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses zu erheben. Zu dieser Frage und den in diesem Zusammenhang durchgeführten Durchsuchungen von Redaktionsräumen veröffentlicht die Journalistenvereinigung Netzwerk Recherche 10 grundsätzliche Thesen zur Sicherung der Pressefreiheit und der notwendigen Garantie des Informantenschutzes.
Erste These:
Im Zweifel gebührt der Medienfreiheit Vorrang vor dem Interesse der Strafverfolgungsbehörde. In seinem Spiegel-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor vierzig Jahren der Staatsgewalt die Grenzen aufgezeigt: Redaktionsdurchsuchungen seien unzulässig, wenn sie vor allem dazu dienten, einen mutmaßlichen Informanten aufzuspüren, hatten die Karlsruher Richter betont. Trotz dieser Vorgabe wird in diesen Tagen der Kernbereich der journalistischen Tätigkeit – das Sammeln und die Veröffentlichung von Informationen – zunehmend von Strafverfolgungsbehörden kriminalisiert.
Zweite These:
Ziel staatlicher Ausforschung sind vor allem die Informanten von Journalisten. Mit Hilfe des Paragrafen 353b, der angeblich vertrauliche Informationen vor Preisgabe schützen soll, werden Beihilfevorwürfe gegen Journalisten konstruiert.
Dritte These:
Die gegen Journalisten eingeleiteten Verfahren sollen potenzielle Informanten abschrecken und dienen als ermittlungstechnischer Schalthebel gegen den vermuteten Haupttäter. Damit greift die Staatsgewalt massiv in das Grundrecht auf Pressefreiheit ein; die gezielte Verunsicherung von Informanten gefährdet die Kontrollfunktion der Medien.
Vierte These:
Die passive Entgegennahme einer Information mit anschließender Veröffentlichung darf nicht mehr als Beihilfe zum Geheimnisverrat gewertet werden. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Verwaltung.
Fünfte These:
Die Möglichkeit der Beschlagnahme von so genannten Zufallsfunden muss eingeschränkt werden. Immer häufiger neigen Strafverfolger dazu, großräumig und flächendeckend Material von Journalisten zu beschlagnahmen und mitzunehmen. Bei Ermittlungsverfahren müssen sich aber alle Maßnahmen zumindest präzise auf den Zweck der Aufklärung der mutmaßlichen Straftat beschränken.
Sechste These:
Immer häufiger versuchen Behörden, durch die Klassifizierung von Unterlagen Informationen vor der Öffentlichkeit zu verbergen. In Untersuchungsausschüssen, wie beispielsweise dem BND-Ausschuss, werden sogar in Zeitungen und Zeitschriften erschienene Artikel als Verschlusssachen eingestuft. Sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter einer Veröffentlichung entgegenstehen, sollten sich Journalisten nur noch bei der Veröffentlichung eines echten Staatsgeheimnisses strafbar machen können.
Siebte These:
Die Regelung des Paragraphen 353 d sollte ersatzlos gestrichen werden. Nach diesem Strafgesetzbuch-Paragrafen wird immer noch bestraft, wer„amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren eingestellt“ ist. Die inhaltliche Wiedergabe in indirekter Rede ist zwar erlaubt, aber die Öffentlichkeit hat insbesondere in Fällen von gesellschaftlicher Bedeutung einen Anspruch auf genaue und vollständige Berichterstattung.
Achte These:
Der so genannte Richtervorbehalt sollte auf die Wohnung des Journalisten und Archivräume ausgedehnt werden. Prinzipiell darf der zu Hause arbeitende Journalist nicht schlechter gestellt werden, als der in den Redaktionsräumen arbeitende Journalist. Durch die bisherige Regelung sind insbesondere freie Journalisten benachteiligt worden.
Neunte These:
Nach dem neuen Paragrafen 100 g StPO haben Telekommunikations-Dienstleister auch Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten von Journalisten zu erteilen. Strafverfolgungsbehörden machen von dieser Möglichkeit immer häufiger Gebrauch. Der Gesetzgeber muss die Bestimmungen über die Telekommunikationsüberwachung mit dem Recht der Zeugnisverweigerung harmonisieren.
Zehnte These:
Journalisten dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere Berufsgeheimnisträger.