Die Form kann von der*dem Antragsteller*in selbst bestimmt werden und reicht von der Akteneinsicht über die Zusendung von Kopien bis zur Herausgabe von elektronisch gespeicherten Daten. Das Wahlrecht darf nur beschränkt werden, wenn die gewählte Form unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde - z.B. wenn ein Dokument nur als Akte vorliegt und für die elektronische Zusendung extra eingescannt werden müsste.

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