Leider enthält das Gesetz viele und sehr breit angelegte Ausnahmeregelungen. Geschützt bleiben bestimmte öffentliche Interessen, z.B. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben könnte auf die internationalen Beziehungen, auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, auf die innere oder äußere Sicherheit oder auf Kontrollaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Sofern laufende Gerichtsverfahren oder Behördenberatungen beeinträchtigt werden können, greift weiterhin das Geheimhaltungsprinzip. Die Geheimdienste sind komplett vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Auch private Belange führen zu Ausnahmeklauseln, etwa wenn Konflikte mit dem Datenschutz auftreten oder wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer privaten Firma berührt sind.

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