Die Informationen müssen laut Gesetz "unverzüglich" zugänglich gemacht werden, worunter Jurist*innen allerdings nicht "sofort" verstehen, sondern "ohne schuldhaftes Zögern". Es handelt sich also um einen dehnbaren Begriff, der im Gesetz ergänzt wird um die Formulierung "der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen". Leider ist auch diese Soll-Bestimmung keine definitive Frist, so dass es in der Praxis bei umfangreichen Anträgen oder wenn Dritte angehört und geschützte Daten aussortiert werden müssen, zu Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen und Monaten kommen kann. Die Verwaltung hatte sich im Gesetzgebungsverfahren energisch gegen enge Antwortfristen gesträubt, obwohl Behörden den Bürger*innen regelmäßig solche Fristen setzen. Netzwerk Recherche hat deshalb diese Regelung im Gesetz deutlich kritisiert. In der Praxis wird es darauf ankommen, dass die Antragsteller*innen die Behörde von der Dringlichkeit ihres Anliegens überzeugen und den Bearbeitungsprozess möglichst durch eindeutig formulierte und von vornherein richtig adressierte Anfragen beschleunigen. Dies kann z.B. geschehen, indem man anhand einer telefonischen Vorrecherche ermittelt, wo genau die Information vorhanden ist, die man sucht, wie umfangreich die Unterlagen sind und wie man den Antrag so stellt, dass die Sachbearbeiter*innen genau wissen, was gesucht wird.

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