Stellungnahme der Hubert Burda Media Holding zur Verschlossene Auster 2017:

Gegenüber Freizeit Revue wurden in der jüngeren Vergangenheit keine Beschwerden vom Deutschen Presserat ausgesprochen. Auch unter dem Aspekt „Wahrheitsschutz“ ist nicht ersichtlich, weshalb Freizeit Revue in den Verdacht unzutreffender Berichterstattung oder unzulänglicher Recherche geraten ist. In jüngerer Vergangenheit mussten weder Gegendarstellungen gedruckt, noch Richtigstellungen veröffentlicht werden. Ebenso weisen wir den Vorwurf der Manipulation von Bildmaterial zurück.

Sofern von der Berichterstattung betroffene Personen der Auffassung sind, bestimmte Veröffentlichungen würden ihre Persönlichkeitsrechte verletzen, so artikulieren sie sich in der Regel über ihre Rechtsvertreter und lassen ihre Ansprüche dort formulieren. Die erhobenen Ansprüche werden von der Redaktion und dem presserechtlichen Hausjustitiariat anschließend geprüft und – sofern die Einwände berechtigt sind – befriedigt. Soweit eine Verletzung der „Privatsphäre“ geltend gemacht wird, prüfen die Verantwortlichen dabei äußerst genau, ob Aspekte des überwiegenden öffentlichen Interesses Vorrang genießen. Dass die in der Abwägung zu setzenden Schwerpunkte angesichts der unterschiedlichen Interessenlage der Betroffenen einerseits und den Medien andererseits, mitunter abweichend beurteilt werden, liegt in der Natur der Sache.