Strafrechtsreform zur Abschaffung von § 353d Nr. 3 StGB
Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien enthält den Auftrag, das Strafgesetzbuch systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen. Dabei soll ein Fokus auf historisch überholten Straftatbeständen, der Modernisierung des Strafrechts und der schnellen Entlastung der Justiz liegen.1 Das Bundesministerium der Justiz hat kürzlich Eckpunkte für die anstehende Reform vorgelegt. 2 Jedenfalls an einer Stelle enthält der Vorschlag aus Sicht der Unterzeichnenden eine erhebliche Lücke: Der Gesetzgeber sollte die Reform zur Abschaffung von § 353d Nr. 3 StGB nutzen, jedenfalls aber den Straftatbestand an die zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anpassen und eine Ausnahme für Medienschaffende vorsehen. Die Norm richtet sich nach ihrer Entstehungsgeschichte in erster Linie gegen die Presse, wird schon seit langem kritisiert und aktuell im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Gerichtsbeschlüssen zur Letzten Generation diskutiert.3 Weiterlesen